(1) Die Anstalt unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen.
(2) Die Aufsicht gliedert sich in die Fachaufsicht und in die Finanzaufsicht.
(3) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften und auf die ordnungsgemäße Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben, insbesondere nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
(4) Die Finanzaufsicht erstreckt sich auf die Überprüfung der Gebarung der Anstalt.
(5) Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes befugt, von der Anstalt jederzeit die Erteilung von Auskünften und die Erstattung von Berichten über die Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben zu verlangen. Die Anstalt hat einem solchen Verlangen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Wochen, zu entsprechen.
(6) Im Rahmen der Finanzaufsicht ist die Landesregierung – unbeschadet des Abs. 5 – überdies befugt, durch ihre Organe
a) in die mit der Gebarung der Anstalt im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstige Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) Einsicht zu nehmen und deren Übermittlung zu verlangen sowie
b) Kassenprüfungen durchzuführen.
(7) Die Landesregierung darf rechtswidrige Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Anstalt, die mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit oder den Rechtsvorschriften in Widerspruch stehen, außer Kraft setzen.
(8) Erfüllt die Anstalt die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht, so hat ihr die Landesregierung die Erfüllung mit Bescheid aufzutragen. Hiefür ist eine angemessene Frist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat die Landesregierung in den Fällen unbedingter Notwendigkeit auf Kosten und Gefahr der Anstalt die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
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