§ 11 § 11 Dienstgelöbnis
In Kraft seit 13. Dezember 2011
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K-GMG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 11 § 11 Dienstgelöbnis
(1) Die Gemeindemitarbeiterin hat der Bürgermeisterin bei Dienstantritt mit Handschlag ein Dienstgelöbnis folgenden Inhaltes abzulegen:
„Ich gelobe, dass ich die Bundesverfassung, die Landesverfassung und die sonstigen Rechtsvorschriften beachten, meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen und meine ganze Kraft in den Dienst der Gemeinde stellen werde.“
(2) Über die Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die nach Unterfertigung durch die Gemeindemitarbeiterin dem Personalakt anzuschließen ist.
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