(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat - in den Fällen der lit. e und i getrennt nach der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters – mindestens zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) und den Wahltag;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 11 Abs. 4;
c) die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
d) die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;
e) die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
f) die Zahl der gemäß § 64 Abs. 6 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind.
g) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 67);
h) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung usw);
i) die Feststellung der Wahlbehörde nach § 75 Abs. 3 und 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.
(3) Der Niederschrift sind - in den Fällen der lit. d bis g getrennt für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters - anzuschließen:
a) das Wählerverzeichnis;
b) das Abstimmungsverzeichnis;
c) (entfällt)
d) die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
e) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
f) die gültigen Stimmzettel, die, je nach den Parteilisten und innerhalb diesen nach Stimmzetteln mit und ohne Bezeichnung von Bewerbern der Parteiliste in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
g) die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
h) die gemäß § 75 Abs. 5 ausgefüllten Wahlpunkteprotokolle;
i) (entfällt)
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
Rückverweise
K-GBWO · Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002
§ 78 § 78
…Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 77 Abs. 2 lit. a bis e, h und i sinngemäß.…
§ 86 § 86
…Berufes, des Geburtsjahres und der Adresse des Bewerbers. (3) In Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt wurden, kann diese Niederschrift mit der im § 77 vorgeschriebenen Niederschrift verbunden werden. Für die Unterfertigung der Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 77 Abs. 4 sinngemäß. Die Niederschrift ist mit dem…