(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Bei weit verstreut liegenden Wahlsprengeln haben die Sprengelwahlbehörden noch vor Übermittlung der Wahlakten die von ihnen gemäß § 75 Abs. 4 getroffenen Feststellungen der Gemeindewahlbehörde, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.
(1a) In Gemeinden, in denen eine Wahlbehörde für die Briefwahl eingerichtet wurde, hat die Wahlbehörde für die Briefwahl den Wahlakt verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln.
(2) Die Gemeindewahlbehörden der in Abs. 1 und 1a bezeichneten Gemeinden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 75 Abs. 3 bis 5 und die von der Wahlbehörde für die Briefwahl gemäß § 77a Abs. 2 und 3 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 77 Abs. 2 lit. a bis e, h und i sinngemäß.
Rückverweise
K-GBWO · Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002
§ 82 § 82
…Gemeinde in mehreren Wahlsprengeln stattgefunden hat oder eine Wahlbehörde für die Briefwahl eingesetzt wurde, hat die Gemeindewahlbehörde aufgrund der ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 78 Abs. 1 oder von der Wahlbehörde für die Briefwahl gemäß § 78 Abs. 1a übermittelten Wahlakten für die Wahl des Bürgermeisters die Wahlergebnisse zu überprüfen…
§ 80 § 80
…Gemeinde in mehreren Wahlsprengeln stattgefunden hat oder eine Wahlbehörde für die Briefwahl eingesetzt wurde, hat die Gemeindewahlbehörde aufgrund der ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 78 Abs. 1 oder von der Wahlbehörde für die Briefwahl gemäß § 78 Abs. 1a übermittelten Wahlakten für die Wahl des Gemeinderates die Wahlergebnisse zu überprüfen…