(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten, in Wohnheimen für alte und behinderte Menschen und in Pflegeheimen und Pflegeanstalten untergebrachten Personen (Pfleglinge) die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde im Bereich einer oder mehrerer Anstalten einen oder mehrere besondere Wahlsprengel einrichten. Dies gilt sinngemäß für Wahlberechtigte, die in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen untergebracht sind.
(2) Wird der Bereich mehrerer Anstalten zu einem besonderen Wahlsprengel zusammengefasst, ist erforderlichenfalls in jeder Anstalt ein Wahllokal einzurichten. Die Öffnungszeiten dieser Wahllokale sind dann so festzusetzen, dass es den Pfleglingen möglich ist, ihr Wahlrecht in dem in ihrer Anstalt eingerichteten Wahllokal auszuüben. Dabei gelten §§ 50 bis 52 sinngemäß.
(3) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in dem in ihrer Anstalt eingerichteten Wahllokal auszuüben.
(4) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zwecke der Entgegennahme der Stimme bettlägriger Pfleglinge auch in deren Liegeräume begeben. Hiebei ist durch entsprechende Einrichtungen (zB Aufstellung eines Wandschirmes und dergleichen) vorzusorgen, dass der Pflegling unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seine Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
(5) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechtes nach den Abs. 3 und 4 die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die der §§ 37 und 38 sowie 64 über die Teilnahme an der Wahl, zu beachten.
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