(1) Die Gemeindewahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates die nach § 40 Abs. 2 erforderliche Zahl von Unterschriften oder Unterstützungserklärungen aufweisen, ob die Unterschriften echt sind und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind.
(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften nebst den in § 40 Abs. 2 geforderten Daten auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 41 Abs. 2) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.
(3) Die Wahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 40 Abs. 5 und des § 41 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 vorliegen. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so gilt der Vorschlag als nicht eingebracht. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
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