(1) Für folgende Tätigkeiten in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder Anspruch auf Pauschalentschädigung:
1. für Tätigkeiten am Vorwahltag 50 Euro;
2. für Tätigkeiten am Wahltag 100 Euro;
3. für Tätigkeiten am Stichwahltag 100 Euro.
Für Tätigkeiten in mehreren Wahlbehörden und für Tätigkeiten bei gleichzeitiger Durchführung von Wahlen besteht einmal ein Anspruch auf Pauschalentschädigung.
(2) Folgende Mitglieder der Wahlbehörden haben keinen Anspruch auf Pauschalentschädigung:
1. der Landeshauptmann;
2. die Bürgermeister;
3. Mitglieder der Wahlbehörde, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, wenn die Tätigkeiten in der Wahlbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben erfolgen oder im Rahmen weiterer Tätigkeiten für die Gebietskörperschaft erfolgen und vergütet werden.
(3) Die Kosten der Pauschalentschädigung sind nach den Bestimmungen des § 88 zu tragen. Für Tätigkeiten eines Mitglieds der Wahlbehörden in mehreren Wahlbehörden sind die Kosten der Pauschalentschädigung von den betroffenen Gebietskörperschaften zu gleichen Teilen zu tragen. Die Pauschalentschädigung ist innerhalb von 60 Tagen nach dem Wahltag an die Mitglieder der Wahlbehörden anzuweisen.
(4) Die in Abs. 1 festgesetzten Vergütungssätze vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2023, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der vom Jänner 2023 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 Prozent der für Jänner 2023 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung der Vergütungssätze herangezogene Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Vergütungssätze, so sind sie auf einen ganzen Euro-Cent-Betrag zu runden und durch Verordnung der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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