(1) Spätestens am zehnten Tage nach dem Stichtag haben die Vertrauensmänner der Parteien, die sich an der Wahlbewerbung (§ 40) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 11 Abs. 3 zu bestellenden, nicht dem richterlichen Berufe entstammenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den in Abs. 3 bezeichneten Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen. Den Vorschlägen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 11 Abs. 2, die Anzahl der Beisitzer und Ersatzmitglieder zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden am Stichtag zukommt.
(2) Als Beisitzer und Ersatzmitglieder können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 2 Abs. 3 entsprechen.
(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Landeswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden an den Landeswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie der fliegenden Wahlkommissionen an den Bezirkswahlleiter zu richten.
(4) Verspätet einlangende Eingaben sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dass es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist oder es sich um die nachträgliche Bildung von fliegenden Wahlkommissionen handelt.
(5) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
Rückverweise
K-GBWO · Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002
§ 10 § 10
(1) Spätestens am zehnten Tage nach dem Stichtag haben die Vertrauensmänner der Parteien, die sich an der Wahlbewerbung (§ 40) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 11 Abs. 3 zu bestellenden, nicht dem richterlichen Berufe entstammenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der neu zu bildend…
§ 1 § 1
…nach der Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichthofes stattfindet; 6. nach Auflösung des Gemeinderates gemäß § 103 K-AGO, § 99 K-KStR 1998, § 101 K-VStR 1998 oder § 10 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz so stattfindet, dass der neugewählte Gemeinderat spätestens vier Monate nach der Auflösung zusammentreten kann; 7. nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 8 K…
§ 9 § 9
…Stichtag zu ernennen, es sei denn, dass es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 10 Abs. 4 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist. (2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe in die Hände desjenigen, der ihre…
§ 11 § 11
…in der Zusammensetzung der Wahlbehörden gegenüber dem Zeitpunkt der Wahlausschreibung eine Änderung ein, so haben die Vertrauensmänner der von der Änderung betroffenen Parteien (§ 10 Abs. 1) innerhalb der von der Wahlbehörde zu bestimmenden Frist die erforderlichen Vorschläge einzubringen. (3) Die nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzmitglieder…