§ 76a § 76a Senatsentscheidungen
In Kraft seit 01. September 1992
Up-to-date
K-GBG
Gliederung
VI. Abschnitt Verwaltungsgerichtsbarkeit § 76 Entscheidungsfristen
§ 76a § 76a Senatsentscheidungen
Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission durch Senate zu entscheiden, wenn
1.darin Disziplinarstrafen nach § 55 Abs. 1 Z 4 oder § 67 Z 3 verhängt wurden, oder
2. der Disziplinaranwalt gegen einen Bescheid Beschwerde erhoben hat.
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