K-GBG
Gliederung
IV. Abschnitt Disziplinarrecht § 54 Dienstpflichtverletzungen
§ 67 § 67 Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes
Disziplinarstrafen sind:
1. der Verweis,
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluß der Kinderzulage,
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis erfließenden Rechte und Ansprüche.
§ 76a K-GBG · K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 76a § 76a Senatsentscheidungen
…gegen Bescheide der Disziplinarkommission durch Senate zu entscheiden, wenn 1. darin Disziplinarstrafen nach § 55 Abs. 1 Z 4 oder § 67 Z 3 verhängt wurden, oder 2. der Disziplinaranwalt gegen einen Bescheid Beschwerde erhoben hat.…
§ 65 § 65 Disziplinarverfahren
…12, 39 Abs. 2a , §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3 , §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3 , § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79a anzuwenden. (2) Der Bürgermeister hat…
Rückverweise