(1) Die Ernennung einer Person ist unzulässig, wenn diese dadurch in das Verhältnis der unmittelbaren dienstlichen Über- oder Unterordnung zu einem Gemeindebediensteten treten würde, mit dem sie verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt, in auf- oder absteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit dem sie im Wahlkindschaftsverhältnis steht. Dies gilt in den für die Schwägerschaft maßgeblichen Linien und Graden auch für die Verwandten des eingetragenen Partners.
(2) Wird das Ernennungshindernis erst nach der Ernennung begründet, so ist durch Versetzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstverwendung und der Bezüge Abhilfe zu schaffen. Ist wegen der geringen Anzahl von geeigneten Dienstposten eine Versetzung nicht möglich, so hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, daß keine Beeinträchtigung der dienstlichen Belange eintritt.
(3) Die Ernennung einer Person, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sondern die Staatsangehörigkeit eines anderen in § 4 Abs. 1 genannten Staates besitzt, auf eine Planstelle, die ausschließlich oder teilweise mit der Besorgung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (§ 4 Abs. 5) verbunden ist, ist unzulässig.
(4) Die Ernennung einer Person, die für eine Verwaltungsgemeinschaft tätig ist, auf eine Planstelle einer Gemeinde ist unzulässig.
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