§ 42 § 42Überweisungsbeträge
In Kraft seit 01. September 1992
Up-to-date
(1) Die nach dem 31. Dezember 1960 vom Pensionsversicherungsträger gemäß § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geleisteten Überweisungsbeträge sowie sonstige nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geleisteten Überweisungsbeträge sind von den in Betracht kommenden Anstellungsgemeinden an das Gemeinde-Servicezentrum zu überweisen.
(2) Die durch die Gemeinden an den Sozialversicherungsträger gemäß § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungsbeträge für ausgeschiedene Gemeindebeamte sind durch das Gemeinde-Servicezentrum in jenem Ausmaß zu ersetzen, welches sich bei termingerechter Leistung durch die Gemeinden ergeben hätte.
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