K-GBG
Gliederung
(1) Die nach dem 31. Dezember 1960 vom Pensionsversicherungsträger gemäß § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geleisteten Überweisungsbeträge sowie sonstige nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geleisteten Überweisungsbeträge sind von den in Betracht kommenden Anstellungsgemeinden an das Gemeinde-Servicezentrum zu überweisen.
(2) Die durch die Gemeinden an den Sozialversicherungsträger gemäß § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungsbeträge für ausgeschiedene Gemeindebeamte sind durch das Gemeinde-Servicezentrum in jenem Ausmaß zu ersetzen, welches sich bei termingerechter Leistung durch die Gemeinden ergeben hätte.
§ 1 K-GBG · K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 1
…Abschnitt findet auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband stehen, keine Anwendung. Die Überweisungsverpflichtungen der Gemeinden nach den §§ 40 und 42 gelten nicht für Gemeindeverbände. (3) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. (4) Soweit es sich um Dienstverhältnisse zu…
§ 65 § 65 Disziplinarverfahren
…– AVG , BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a , §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3 , §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3 , § 73…
§ 48 § 48 Aufbringung der Mittel
…die dem Gemeinde-Servicezentrum in einen eigenen Rechnungskreis zuzuführenden Pensionsbeiträge und Beiträge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen ( § 40 ), Leistungen der Sozialversicherungsträger ( § 42 Abs. 1 ) und allfällige sonstige Einnahmen des Gemeinde-Servicezentrums aufgebracht. Die jährlichen Beiträge dienen auch der Bedeckung der Kosten, die dem Gemeinde-Servicezentrum bei…
§ 49 § 49 Mitteilungspflicht der Gemeinden gegenüber dem Gemeinde-Servicezentrum
…Nachweisungen über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu geben, die zur Vorschreibung der jährlichen Beiträge zur Überprüfung der Leistungen gemäß § 40 und § 42 , zur Überprüfung von nicht bescheidmäßig festzusetzenden dienstrechtlichen Maßnahmen, die Auswirkungen auf die vom Gemeinde-Servicezentrum zu liquidierenden Ansprüche ( § 47 Abs. 1 lit…
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