(1) Soweit die öffentlich-rechtlichen Bediensteten nicht nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften für den Fall der Krankheit versichert sind, stellen die Gemeinden als Träger der Diensthoheit durch eigene, allenfalls auch gemeinsame Krankenfürsorgeeinrichtungen zumindest die Leistungen sicher, die für Bundesbeamte vorgeschrieben sind.
(2) Die Kosten für eine Krankenfürsorgeeinrichtung nach Abs. 1 sind von der Gemeinde und den öffentlich-rechtlichen Bediensteten je zur Hälfte zu tragen.
(3) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten können Beihilfen gewährt werden, insbesondere zum Ausgleich der Kosten, die ihm durch Krankheit oder Wiederherstellung seiner Gesundheit oder durch Krankheit oder Wiederherstellung der Gesundheit seines Ehegatten oder eingetragenen Partners oder seiner Kinder erwachsen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden