Inwieweit der öffentlich-rechtliche Bedienstete zum Tragen einer Dienst- und Arbeitskleidung oder eines Dienst- und Arbeitsabzeichens berechtigt oder verpflichtet ist, bestimmt der Gemeinderat mit Verordnung. Dabei hat als Regel zu gelten, daß die Kleidung oder das Abzeichen dann zur Verfügung zu stellen sind, wenn sie zur Kennzeichnung der dienstlichen Funktion oder zum Schutze, insbesondere gegen Witterungseinflüsse während des Dienstes, notwendig sind oder wenn die Kleidung bei Ausübung des Dienstes einer besonderen Beanspruchung oder Verschmutzung ausgesetzt ist.
K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 33 § 33Dienst- und Arbeitskleidung
…7. Unterabschnitt Sonstige Rechte des Beamten § 33 Dienst- und Arbeitskleidung Inwieweit der öffentlich-rechtliche Bedienstete zum Tragen einer Dienst- und Arbeitskleidung oder eines Dienst- und Arbeitsabzeichens berechtigt oder verpflichtet ist, bestimmt der…
§ 18b § 18bTelearbeit
…§ 18b Telearbeit (1) § 36a des K-DRG 1994 gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß. (2) Im Fall des § 36a Abs. 4 sind dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten die für die…