(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
a) in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, und die nach den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehene Fachprüfung mit Erfolg abgelegt hat, oder
b) einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann.
(2) Die Verwendungszulage ist in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu bemessen.
(3) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 lit. a darf 6 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht übersteigen.
(4) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 lit. b beträgt 50 v. H. des Differenzbetrages zwischen dem tatsächlichen Gehalt und der ersten Stufe der bewerteten Dienstklasse, höchstens jedoch 6 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
(5) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird.
(6) Leistet der öffentlich-rechtliche Bedienstete die im Abs. 1 angeführten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 maßgebend sind.
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