§ 25 § 25Versäumung des Dienstes
In Kraft seit 01. September 1992
Up-to-date
(1) Wiederholte unentschuldigte Versäumnis der Dienststunden oder ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienste sind im Disziplinarwege zu ahnden.
(2) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete verliert für die Zeit seiner nicht gerechtfertigten Abwesenheit den Anspruch auf die Dienstbezüge.
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