§ 21 § 21Geschenkannahme
In Kraft seit 01. September 1992
Up-to-date
(1) Dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk oder einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke iSd Abs. 1.
(3) Ehrengeschenke darf der Beamte entgegennehmen. Er hat den Bürgermeister hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt der Bürgermeister innerhalb eines Monats die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
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