K-GBG
Gliederung
(1) Über jeden öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist ein Personalstandesausweis zu führen, der zu enthalten hat:
1. Name, Geburtsjahr, Geburtstag, Geburtsort, Personenstand, Wohnungsanschrift;
2. Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse zu anderen Gemeindebediensteten, wobei die Bestimmungen über die Schwägerschaft sinngemäß für die Verwandten des eingetragenen Partners gelten;
3. Studien, Befähigung, Sprache und andere Kenntnisse, Fachprüfungen;
4. Vordienstzeiten, Militärdienstzeiten, anrechenbare Dienstzeiten;
5. Diensteigenschaft, Angabe der Daten der Ernennung, des Tages des Dienstantrittes, des Dienstgelöbnisses, der Definitivstellung;
6. Verwendungsgruppe, Dienstklasse;
7. Dienstzuteilung und Art der Verwendung;
8. Vorrückungen, Beförderungen;
9. erteilte längere außergewöhnliche Urlaube;
10.die durchschnittlichen Leistungsfeststellungen und bei einer Leistungsfeststellung als „entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ auch die auf Grund dieser Feststellung nach § 15 Abs. 10 getroffene Verfügung;
11. Disziplinarstrafen;
12. Versetzung in den Ruhestand sowie Verfügungen über die Wiederaufnahme in den Dienststand;
13. Auflösung des Dienstverhältnisses;
14. Anmerkungen, insbesondere Kriegsversehrtenstufe, Anerkennung für besondere Leistungen, für außergewöhnliche Arbeiten und Verdienste um die Gemeinde, Befähigung zu einer leitenden Stelle, Dienstenthebungen, Mitgliedschaft zu einer Disziplinarkommission usw.
(2) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat jederzeit das Recht, in seinen Personalstandesausweis Einsicht zu nehmen und sich aus demselben Abschriften anzufertigen.
(3) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat alle Veränderungen bei seinen Personaldaten, soweit sie nicht auf Verfügung der Dienstbehörden beruhen, binnen zwei Wochen dem Bürgermeister anzuzeigen.
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