(1) Die Verleihung einer Planstelle einer höheren Dienstklasse (Beförderung) oder einer anderen Verwendungsgruppe (Überstellung) erfolgt vom Gemeinderat durch Ernennung im Dienstverhältnis.
(2) Die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ist zulässig, wenn die Ernennungserfordernisse, die für diese Verwendungsgruppe gelten, erfüllt sind. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe und die Überstellung aus einer Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung in eine Verwendungsgruppe der Beamten in handwerklicher Verwendung und umgekehrt ist nur mit schriftlicher Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten zulässig. § 146 Abs. 1a K-DRG 1994 gilt sinngemäß.
(3) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Beförderungsverhältnisse beim Lande durch Verordnung zu bestimmen, welche Dienstzeit öffentlich-rechtliche Bedienstete mindestens zurückgelegt haben müssen, um auf eine Planstelle einer höheren Dienstklasse ernannt werden zu können. Die Beförderung darf frühestens mit Beginn des Jahres erfolgen, in welchem die zeitlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt werden. § 181 Abs. 1a K-DRG 1994 gilt sinngemäß.
(4) Die Beförderung hat unter Bedachtnahme auf die Leistungsfeststellung und die Dienstverwendung zu erfolgen.
(5) Ist die Beförderung eines Beamten, der durch zehn Jahre eine mindestens sehr gute Dienstleistung erbracht hat, nicht möglich, so kann er vorzeitig in eine höhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse eingereiht werden. Durch solche vorzeitige Einreihungen dürfen während der Laufbahn eines Beamten insgesamt höchstens zwei Gehaltsstufen übersprungen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einem Beamten, der die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse oder seiner Verwendungsgruppe erreicht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulage im Ausmaß des letzten Vorrückungsbetrages zuerkannt werden.
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