§ 27 § 27Gerätehäuser
In Kraft seit 01. August 2025
Up-to-date
(1) Die Geräte und Einsatzfahrzeuge sind in Gerätehäusern (Feuerwehrhäusern) oder in Geräteräumen unterzubringen. Die Pflicht zur Errichtung und Erhaltung der Gerätehäuser oder Geräteräume trifft bei Freiwilligen Feuerwehren und Berufsfeuerwehren die Gemeinde, bei Betriebsfeuerwehren den Betriebsinhaber. Vor der Errichtung oder Umbauten von Gerätehäusern (Feuerwehrhäusern) und von Geräteräumen, die gemäß § 6 der Kärntner Bauordnung 1996 baubewilligungspflichtig sind, ist der Kärntner Landesfeuerwehrverband zu hören.
(2) Gerätehäuser (Geräteräume) müssen für die sie bedienende Feuerwehr rasch und sicher erreichbar sein und dürfen nicht widmungswidrig verwendet werden.
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