(1) Der Landesfeuerwehrausschuss hat durch Verordnung allgemeine Bestimmungen über die Mindestausrüstung (Normausrüstung) von Freiwilligen Feuerwehren unter Bedachtnahme auf ihre Aufgaben als Stützpunktfeuerwehren, Feuerwehren mit Sonderaufgaben oder als Ortsfeuerwehr festzulegen. Die Beschaffenheit von Ausrüstungsgegenständen, wie die Motorleistung, das höchstzulässige Gesamtgewicht, die Antriebsarten, das Tankvolumen uä., die Ausrüstungsgegenstände jedenfalls aufzuweisen haben, ist unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck entsprechend dem Stand der Technik durch den Landesfeuerwehrausschuss festzulegen.
(2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat das Gefahrenpotential innerhalb jeder einzelnen Gemeinde unter Beiziehung eines Vertreters der betreffenden Gemeinde sowie des Gemeindefeuerwehr-kommandanten mit Hilfe eines einheitlichen Datenerhebungsformulars zu erheben und zu bewerten und auf der Grundlage des festgestellten Gefährdungspotentials und unter Bedachtnahme auf die Normausrüstung (Abs. 1), die geografische Lage, die Zahl der Feuerwehren im Gemeindegebiet und den Ausrüstungsstand der Feuerwehren in den benachbarten Gemeinden ein Ausrüstungskonzept über den Bedarf an Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde zu erstellen (Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplan).
(3) Der Entwurf des Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplans ist der jeweiligen Gemeinde, den Feuerwehren dieser Gemeinde sowie dem zuständigen Abschnitts- und Bezirksfeuerwehrkommandanten zur Anhörung zu übermitteln. Der Kärntner Landesfeuerwehrverband ist verpflichtet, sich vor Erlassung des endgültigen Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplans mit den im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Einwänden auseinanderzusetzen. Der Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplan für die jeweilige Gemeinde gilt zehn Jahre. Er ist der Gemeinde und den Feuerwehren im Gemeindegebiet zu übermitteln und auf der Homepage des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes (www.feuerwehr-ktn.at) zu veröffentlichen.
(4) Der Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplan ist auf Antrag der Gemeinde vor Ablauf seiner Geltungsdauer unter sinngemäßer Anwendung des in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Verfahrens anzupassen, wenn sich die im Datenerhebungsformular festgestellten Voraussetzungen wesentlich ändern.
(5) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat die Einhaltung des Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplans für die einzelnen Feuerwehren zu überprüfen und bei Verstößen die gewährte Förderung zurückzufordern. Über Streitigkeiten zwischen Gemeinden und Landesfeuerwehrverband aus Rückforderungen entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(6) Bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Ausrüstungen in den Statutarstädten sind unbeschadet des § 12 Abs. 5 die Richtlinien des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes einzuhalten.
Rückverweise
K-FWG 2021 · Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021
§ 47 § 47Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren
(1) Der Landesfeuerwehrausschuss hat durch Verordnung allgemeine Bestimmungen über die Mindestausrüstung (Normausrüstung) von Freiwilligen Feuerwehren unter Bedachtnahme auf ihre Aufgaben als Stützpunktfeuerwehren, Feuerwehren mit Sonderaufgaben oder als Ortsfeuerwehr festzulegen. Die Beschaffenheit…
§ 48 § 48Förderung von Ausrüstungsgegenständen
…eine einschlägige akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle die Eignung der anzukaufenden Ausrüstungsgegenstände oder Fahrzeuge bestätigt. Der Förderbetrag ist für alle in der Verordnung nach § 47 Abs. 1 angeführten Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge gleicher Art in gleicher Höhe festzusetzen. (3) In den Förderungsrichtlinien sind unter Bedachtnahme auf eine möglichst gleichwertige Ausrüstung aller…
§ 26 § 26Ausrüstung der Feuerwehren
…Lage und Besiedlung im Einsatzbereich zu einer Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten führt, 2. dass die gemeinsame Verwendung solcher Ausrüstungsgegenstände mit den Ausrüstungs-gegenständen nach § 47 möglich ist und 3. dass das gemeinsame Vorgehen von Feuerwehren bei Einsätzen durch die Verwendung solcher Ausrüstungsgegenstände nicht erschwert oder verhindert wird. Darüber hinaus hat…
§ 12 § 12Bildung und Ausrüstung
…geleitet. Der Berufsfeuerwehr-kommandant und sein Stellvertreter sind von der Gemeinde zu bestellen. (5) Bei der Anschaffung von Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen kann unbeschadet des § 47 Abs. 6 von den Richtlinien des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes aus taktischen, einsatzrelevanten oder zweckmäßigen Notwendigkeiten abgewichen werden.…