§ 68 § 68 Übertragener Wirkungsbereich des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes
In Kraft seit 01. August 2025
Up-to-date
K-FWG 2021
Gliederung
8. Abschnitt Schlussbestimmungen § 67 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 68 § 68 Übertragener Wirkungsbereich des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes
Die dem Kärntner Landesfeuerwehrverband gemäß § 21 Abs. 4, § 29 Abs. 5, § 32 Abs. 6, § 47 Abs. 5 und § 52 Abs. 1 obliegenden Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. In diesen Angelegenheiten ist der Kärntner Landesfeuerwehrverband an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
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