(1) Eine Freiwillige Feuerwehr darf eine Feuerwehrjugendgruppe führen, wenn dies für die Sicherung des Nachwuchses in dieser Freiwilligen Feuerwehr erforderlich ist.
(2) Die Feuerwehrjugendgruppe hat die ausschließliche Aufgabe, ihre Mitglieder frühzeitig mit den Aufgaben der Feuerwehr bekannt zu machen, altersgerecht in Sicherheitsbelangen auszubilden und ihre persönlichen und sozialen Kompetenzen zu fördern. Die Feuerwehrjugendgruppe ist von mindestens zwei aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr nach Abs. 4 Z 3 gemeinsam zu leiten.
(3) In die Feuerwehrjugendgruppe dürfen Jugendliche vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie hierfür körperlich und geistig geeignet sind. § 8 Abs. 2 bis 4 gelten in gleicher Weise.“.
(4) Die Führung einer Feuerwehrjugendgruppe durch eine Freiwillige Feuerwehr bedarf der Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist auf Grund eines vom Ortsfeuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss gestellten Antrages zu erteilen, wenn
1. die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen;
2. die Feuerwehrjugendgruppe eine entsprechende Zahl von Mitgliedern aufweisen wird;
3. die Freiwillige Feuerwehr über die entsprechenden Führungskräfte (Abs. 2 zweiter Satz) verfügt, die zur Führung einer Feuerwehrjugendgruppe und zur Ausbildung ihrer Mitglieder geeignet sind;
4. die Freiwillige Feuerwehr für die Führung einer Jugendgruppe entsprechend eingerichtet und ausgestattet ist.
(4a) Zur Führung einer Feuerwehrjugendgruppe ist ungeeignet, wer wegen einer gemäß § 2 Abs. 1a erster Satz Strafregistergesetz 1968 gekennzeichneten strafbaren Handlung verurteilt wurde. Das Nichtvorliegen dieses Ausschlussgrunds ist durch die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1a Strafregistergesetz 1968 vor Antritt der Funktion und danach alle sechs Jahre nachzuweisen. Anfallende Kosten trägt die Gemeinde nach Vorlage der Rechnung.
(5) Der Gemeinderat hat vor seiner Entscheidung den Landesfeuerwehrkommandanten zu hören. Der Landesfeuerwehrkommandant hat seine Stellungnahme auch dem zuständigen Bezirksfeuerwehr-kommandanten zu übermitteln.
(6) Der Gemeinderat kann die Bewilligung zur Führung einer Jugendgruppe durch eine Freiwillige Feuerwehr widerrufen, wenn die Zahl ihrer Mitglieder während mehr als sechs Monaten weniger als vier beträgt oder wenn die Voraussetzungen nach Abs. 4 Z 1 oder 3 wegfallen.
Rückverweise
K-FWG 2021 · Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021
Anl. 2 (LGBl Nr 53/2025)
…FWG 2021) und Z 18 (Entfall des § 30 K-FWG 2021) treten am 1. Juli 2024 in Kraft. (3) Art. I Z 6 (§ 11 Abs. 4a K-FWG 2021) gilt für Führungskräfte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) bestellt wurden, mit der Maßgabe, dass sie die Strafregisterbescheinigung innerhalb von sechs Monaten nach…
§ 11 § 11Feuerwehrjugendgruppen
(1) Eine Freiwillige Feuerwehr darf eine Feuerwehrjugendgruppe führen, wenn dies für die Sicherung des Nachwuchses in dieser Freiwilligen Feuerwehr erforderlich ist. (2) Die Feuerwehrjugendgruppe hat die ausschließliche Aufgabe, ihre Mitglieder frühzeitig mit den Aufgaben der Feuerwehr bekannt zu m…
§ 10 § 10Ruhen und Enden der Mitgliedschaft
…Die Mitgliedschaft eines Mitglieds einer Feuerwehrjugendgruppe endet überdies mit der Vollendung des 15. Lebensjahres oder mit dem Widerruf der Bewilligung durch den Gemeinderat (§ 11 Abs. 6).…