10. Abschnitt
Schluß-, Straf- und Übergangsbestimmungen
§ 59
Eigener Wirkungsbereich
Die den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Rückverweise
K-FG · Kärntner Fischereigesetz-K-FG
…10. Abschnitt Schluß-, Straf- und Übergangsbestimmungen § 59 Eigener Wirkungsbereich Die den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.…