§ 36
In Kraft seit 01. Januar 2001
Up-to-date
§ 36
Fischkrankheiten und
Wasserverunreinigungen
Die Fischereiausübungsberechtigten, die Fischereiaufsichtsorgane, die Organe der Fischereirevierverbände sowie der Landesfischereiinspektor sind verpflichtet, den Verdacht des Auftretens von Fischkrankheiten sowie die Verunreinigungen von Fischgewässern unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
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