§ 33
In Kraft seit 01. Januar 2001
Up-to-date
§ 33
Durchführungsbestimmungen
Die Landesregierung hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Abschnittes die Form und den Inhalt der Formulare für die Jahresfischerkarten und die Fischergastkarten festzulegen.
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