(1) Der Fischereiausübungsberechtigte darf die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges in einem Fischereirevier nur schriftlich und nur Personen,
a) die Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte (§ 26) oder einer gültigen Fischergastkarte (§ 30) sind, oder
b) die das 7. Lebensjahr vollendet, aber das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die unter der Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person iSd. § 25 Abs. 2 den Fischfang ausüben, oder
c) die aufgrund einer Behinderung die fachliche Eignung für die Ausübung des Fischfanges nicht aufweisen und die in Begleitung einer voll handlungsfähigen Person iSd. § 25 Abs. 2b den Fischfang ausüben,
erteilen.
(2) Der Fischereierlaubnisschein hat das Fischereirevier, auf das sich die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges bezieht, und den Zeitraum zu bezeichnen, für den die Erlaubnis erteilt wird, sowie den Namen und die Anschrift des Erlaubnisinhabers zu enthalten.
Rückverweise
K-FG · Kärntner Fischereigesetz-K-FG
§ 25 § 25
…Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte und eines Fischereierlaubnisscheines ist, ausüben, wenn sie einen Fischereierlaubnisschein haben. (3) Die Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) und der Fischereierlaubnisschein (§ 32), sofern der Fischfang nicht vom Fischereiberechtigten ausgeübt wird, sind bei der Ausübung des Fischfanges mitzuführen und auf Verlangen den Fischereiaufsichtsorganen vorzuweisen und auszuhändigen.…
§ 63 § 63
…in Teilen eines Fischereirevieres, die als Aufzuchtgewässer festgelegt sind, den Fischfang ausübt oder dort nach § 21 Abs. 2 unzulässige fischereiwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt; k) nicht standortgerechte Wassertiere in einem Fischgewässer ohne Bewilligung nach § 23 Abs. 2 aussetzt; l) den Fischfang ausübt, ohne Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte…
§ 49 § 49
…§ 22); j) die Durchführung von Unterweisungen, die die erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Fischfanges vermitteln, sowie die Ausstellung entsprechender Bestätigungen (§ 26); k) die Erstellung und Weitergabe von Formularen für Fischereierlaubnisscheine an die Fischereiausübungsberechtigten (§ 32); l) die Anzeige des Auftretens von Fischkrankheiten und von Verunreinigungen von…