§ 16
In Kraft seit 03. August 2010
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§ 16
Pachtdauer und Pachtjahr
(1) Die Pachtdauer von Fischereipachtverträgen beträgt mindestens fünf Jahre.
(2) Das Pachtjahr dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Jahres.
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