§ 10
In Kraft seit 01. Januar 2001
Up-to-date
§ 10
Anzeigepflicht betreffend die Änderung von Fischereirechten
Der Erwerb von Fischereirechten ist vom neuen Fischereiberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Fischereirevierverband innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
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