K-DRG 1994
Gliederung
(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen und es den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, kann die Landesregierung das Ausmaß des Sonderurlaubs in Stunden ausdrücken.
§ 80 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 80 § 80 Pflegefreistellung
…1) Der Beamte hat – unbeschadet des § 78 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist: a) wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines…
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