K-DRG 1994
Gliederung
II. Teil Beamtendienstrecht
5. Abschnitt Rechte des Beamten § 67 Bezüge
§ 75 § 75 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
§ 107 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 107 § 107 Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
… 3 , §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3 , § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79a sowie 2. das Zustellgesetz – ZustG , BGBl. Nr. 200/1982, anzuwenden.…
§ 34 K-GBG · K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 34 § 34 Erholungsurlaub
…jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. (2) §§ 70 bis 76 und 81 K-DRG 1994 gelten sinngemäß. § 70 Abs. 3 des K-DRG 1994 gilt mit der Maßgabe, dass diese Regelung auch für Zeiten eines Sabbaticals gilt. (3) Behinderten Beamten gebührt ein Zusatzurlaub. Dieser beträgt bei einer Minderung der…
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