§ 75 § 75 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
K-DRG 1994
Gliederung
II. Teil Beamtendienstrecht
5. Abschnitt Rechte des Beamten § 67 Bezüge
§ 75 § 75 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
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