K-DRG 1994
Gliederung
II. Teil Beamtendienstrecht
1. Abschnitt Dienstverhältnis § 3 Ernennung
§ 4a § 4a Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise
Für von § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfasste Personen gilt hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, sofern die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht nach speziellen bundesrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat .
§ 9a K-StBG · K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
§ 9a § 9a Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise
…§ 4a K-DRG 1994 gilt sinngemäß.…
§ 17 § 17 Definitivstellungserfordernisse
…1) Als Definitivstellungserfordernisse gelten die in der Anlage 1 angeführten Bestimmungen. § 4a K-DRG 1994 gilt sinngemäß. (2) Die besonderen Ernennungserfordernisse und die Definitivstellungserfordernisse gelten als erfüllt, wenn der definitive Beamte auf eine andere Planstelle jener Verwendungsgruppe ernannt werden soll…
§ 6 K-GBG · K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 6 § 6 Besondere Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse
…nicht auch nach den Vorschriften des zweiten Satzes überstellt werden. (4) Die Gewährung einer Nachsicht von den besonderen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen ist ausgeschlossen. § 4a K-DRG 1994 gilt sinngemäß. (5) Der Bürgermeister hat vor jeder Ernennung jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu…
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