K-DRG 1994
Gliederung
(1) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
§ 48f K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 48f § 48f Ausnahmebestimmungen
…1) Die §§ 48a, 48c, 48d und § 48e Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf 1. im Sekretariat eines Mitgliedes der Landesregierung, im Landtagsamt, in einem Landtagsklub…
§ 24 K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 24 § 24 Dienstzeit
…jeden Tag der Dienstverhinderung oder Dienstbefreiung ein Siebentel der Wochendienstzeit anzurechnen. (7) entfällt. (8) Für die infolge eines gesetzlichen Feiertages oder der Ersatzruhe ( § 48d Abs. 2 K-DRG 1994 ) ausgefallene Arbeit behält der Bedienstete seinen Anspruch auf Entgelt. (9) entfällt. (10) entfällt.…
Rückverweise