K-DRG 1994
Gliederung
II. Teil Beamtendienstrecht
4. Abschnitt Dienstpflichten des Beamten
2. Unterabschnitt Dienstzeit § 47a Begriffsbestimmungen
§ 48c § 48c Tägliche Ruhezeit
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
§ 48f K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 48f § 48f Ausnahmebestimmungen
…1) Die §§ 48a, 48c, 48d und § 48e Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf 1. im Sekretariat eines Mitgliedes der Landesregierung, im Landtagsamt, in einem…
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