Die Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
§ 107 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 107 § 107 Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
…§§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a , §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3 , §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3 , § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis…
§ 79 § 79 Karenzurlaub
…oder eingetragener Partner aufkommen, längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind, 2. die nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen gewährt worden sind, oder 3. die kraft Gesetzes eintreten. (2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in Abs…
§ 287 § 287 Anspruchsbegründende Nebengebühren, Nebengebührenwerte
…– begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß: 1. Überstunden- und Mehrleistungsvergütung nach § 153 , 2. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 154 , 3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 155 , 4. Journaldienstzulagen nach § 156 , 5. Bereitschaftsentschädigung nach § 157 , 6. Mehrleistungszulagen nach…
§ 167 § 167 Pensionsbeitrag
…monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. (2) Der Pensionsbeitrag beträgt 11,75 Prozent der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus 1. dem Gehalt, 2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen und 3. den einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Nebengebühren, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten…
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