K-DRG 1994
Gliederung
II. Teil Beamtendienstrecht
2. Abschnitt Dienstliche Ausbildung § 23 Ziel und Arten der dienstlichen Ausbildung
§ 35 § 35 Anrechnung auf die Grundausbildung
(1) Hat der Beamte bereits eine andere Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen, die nicht für Beamte einer niedrigeren Verwendungsgruppe vorgesehen ist, kann der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmen, daß sich die Dienstprüfung nicht auf jene Gegenstände zu erstrecken hat, die für die bereits abgelegte Prüfung zumindest im gleichen Umfang vorgesehen sind wie in der nunmehrigen Prüfung. Durch Verordnung können weitere Ausbildungen und Prüfungen in diese Regelung einbezogen werden, wenn damit eine gleichwertige Ausbildung des Beamten gewährleistet wird.
(2) Die Verordnung kann außerdem Erfordernisse anführen, bei deren Erfüllung die Grundausbildung oder ein bestimmter Teil derselben als erfolgreich abgeschlossen gilt, wenn damit ein gleichwertiger Nachweis der für die Verwendung des Beamten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erbracht wird. Ebenso kann bestimmt werden, daß der Nachweis bestimmter Fähigkeiten, der dem Beamten bei sonst voller Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden kann.
§ 42d K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 42d § 42d Weisungsrecht
…sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes zu betrauen. Davon ausgenommen sind a) Maßnahmen nach § 6 , b) Maßnahmen nach §§ 24 bis 35 , c) Maßnahmen nach den §§ 91 bis 95 , hinsichtlich der Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission d) Disziplinarangelegenheiten von Beamten, soweit die Zuständigkeit der Disziplinarkommissionen…
Anl. 1
…Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung oder ein der Verwendung entsprechender abgeschlossener Fachhochschul-Studiengang. Diese sind nachzuweisen durch: a) den Erwerb eines Diplomgrades nach § 35 AHStG oder den Erwerb eines aufgrund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades nach § 66 Abs. 1 iVm Anlage 1 Universitäts-Studiengesetz oder den Erwerb eines Diplom…
§ 7 K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 7 § 7 Dienstvertrag
…Dienstprüfung ( § 3 K-LVBG 1994 iVm § 27 K-DRG 1994 ), die krankenhausspezifische Basisausbildung ( § 5 K-LVBG 1994 ) oder eine gleichwertige Prüfung ( § 35 K-DRG 1994 ) erfolgreich absolviert hat, und 2. eine siebenjährige erfolgreiche Verwendung im Landesdienst aufweist, und 3. im Stellenplan eine freie Planstelle zur Verfügung steht. Gleichzeitig ist dem…
§ 50e § 50e Monatsentgelt, Vorrückung
…gewähren, wenn 1. der Vertragsbedienstete die Dienstprüfung ( § 3 iVm § 27 K-DRG 1994 ), die krankenhausspezifische Basisausbildung ( § 5 ) oder eine gleichwertige Prüfung ( § 35 K-DRG 1994 ) erfolgreich absolviert hat und 2. seine dienstlichen Leistungen und sein Verwendungserfolg dies geboten erscheinen lassen. (7) Nach mindestens 25 Dienstjahren im Entlohnungsschema V ist auf…
§ 5 § 5 Prüfung
…Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zweckmäßig ist, sowie allfällige Gründe für eine Nachsicht von dieser Verpflichtung. (6) Hinsichtlich des Prüfungsverfahrens gelten § 33 bis 35 K-DRG 1994 sinngemäß mit der Maßgabe, daß in der Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Bildungsziele der krankenhausspezifischen Basisausbildung festgesetzt werden darf, daß über bestimmte Fachgebiete…
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