K-DRG 1994
Gliederung
II. Teil Beamtendienstrecht
2. Abschnitt Dienstliche Ausbildung § 23 Ziel und Arten der dienstlichen Ausbildung
§ 34 § 34 Teil- und Einzelprüfungen
(1) In der Verordnung kann abweichend vom § 33 die Ablegung der Dienstprüfung in Form von Teilprüfungen festgelegt werden, wenn dies dem Prüfungszweck besser entspricht.
(2) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in der Verordnung auch bestimmt werden, daß Dienstprüfungen oder Teilprüfungen abweichend vom § 33 vor Einzelprüfern abzulegen sind. § 33 ist auf solche Einzelprüfungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. der jeweilige Einzelprüfer entscheidet, ob und mit welcher Beurteilung die betreffende Einzelprüfung bestanden wurde,
2.§ 33 Abs. 8 auf jede Einzelprüfung gesondert anzuwenden ist und
3. dem Beamten ein Zeugnis nur dann auszustellen ist, wenn er alle Einzelprüfungen der betreffenden Dienstprüfung oder Teilprüfung bestanden hat.
§ 42d K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 42d § 42d Weisungsrecht
(1) Das nach den für den jeweiligen Rechtsträger iSd § 42a Abs. 2 gültigen Vorschriften für Personalangelegenheiten zuständige Organ ist mit Bescheid der Landesregierung mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes zu betrauen. Davon ausgenommen sind a) Maßnahm…
§ 5 K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 5 § 5 Prüfung
…Die Voraussetzungen der Bestellung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Prüfung durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. § 29 Abs. 1 bis 5 K-DRG 1994 , LGBl. Nr. 71, gelten sinngemäß. (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission muss die Landesregierung…
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