K-DRG 1994
Gliederung
I. Teil Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich
§ 2 § 2 Stellenplan
(1) Die Landesregierung hat in der Regierungsvorlage des Voranschlages einen Stellenplan vorzusehen. Im Stellenplan ist durch die Festlegung der Planstellen die zulässige Anzahl der Landesbediensteten für das betreffende Jahr festzulegen. Im Stellenplan sind die Planstellen nach Bereichen der Personalverwaltung und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.
(2) Im Stellenplan dürfen Planstellen für Landesbedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind.
§ 107 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 107 § 107 Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
…bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren 1. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG , BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a , §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3 , §§ …
§ 105 § 105 Disziplinarsenate
…oder gemäß § 103 Abs. 2 letzter Satz bestellt worden sein. (2a) Die Geschäftseinteilung gemäß Abs. 2 ist abweichend von § 2 Kärntner Kundmachungsgesetz – K-KMG , LGBl. Nr. 25/1986, in der Kärntner Landeszeitung und im Internet unter der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at) kundzumachen. (3) Die Mitglieder der Disziplinarkommission…
§ 287 § 287 Anspruchsbegründende Nebengebühren, Nebengebührenwerte
…den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren“ genannt – begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß: 1. Überstunden- und Mehrleistungsvergütung nach § 153 , 2. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 154 , 3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 155 , 4. Journaldienstzulagen nach § 156…
§ 167 § 167 Pensionsbeitrag
…1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenußfähigen Dienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. (2) Der Pensionsbeitrag beträgt 11,75 Prozent der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus 1. dem Gehalt, 2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen und 3. den einen Anspruch auf…
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