§ 291 § 291 Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
K-DRG 1994
Gliederung
VI. Teil Nebengebührenzulagen § 286 Begriffsbestimmungen
§ 291 § 291 Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß des Beamten abgefunden worden ist.
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