§ 272 § 272 Bestattungskostenbeitrag
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
K-DRG 1994
Gliederung
V. Teil Pensionsrecht
5. Abschnitt Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag, Pflegekostenbeitrag § 270 Anspruch auf Todesfallbeitrag
§ 272 § 272 Bestattungskostenbeitrag
(1) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag hat, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Beamten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen insoweit diese im Nachlaß des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.
(2) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
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