§ 266a § 266a Anrechnung von Pensionsleistungen auf Aktivbezüge
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
K-DRG 1994
Gliederung
V. Teil Pensionsrecht
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene § 253 Kinderzulage
§ 266a § 266a Anrechnung von Pensionsleistungen auf Aktivbezüge
Wird eine Entscheidung über eine Ruhestandsversetzung nach Eintritt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung aufgehoben, sind die während des Ruhestandes empfangenen Geldleistungen auf die rückwirkend gebührenden Aktivbezüge anzurechnen
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