K-DRG 1994
Gliederung
Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Naturalbezüge sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.
§ 245 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 245 § 245 Übergangsbeitrag
(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 243 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach …
§ 274
(1) Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge. (2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt dem Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitp…
§ 277
(1) Die Landesregierung kann dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten auf Antrag einen monatlichen Unterhaltsbeitrag gewähren, vorausgesetzt, daß der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Vers…
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