K-DRG 1994
Gliederung
V. Teil Pensionsrecht
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene § 253 Kinderzulage
§ 257 § 257 Vorschuß und Geldaushilfe
(1) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Landesregierung auf Antrag einen Vorschuß bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewähren. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuß ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschußempfängers billige Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuß kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vorschußempfänger selbst zustehenden Geldleistungen sowie die den Hinterbliebenen zustehenden Geldleistungen – ausgenommen der Todesfallbeitrag, der Bestattungskostenbeitrag und der Pflegekostenbeitrag – herangezogen werden.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
(4) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr die Landesregierung auch eine Geldaushilfe gewähren.
§ 245 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 245 § 245 Übergangsbeitrag
(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 243 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach …
§ 274
(1) Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge. (2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt dem Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitp…
§ 277
(1) Die Landesregierung kann dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten auf Antrag einen monatlichen Unterhaltsbeitrag gewähren, vorausgesetzt, daß der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Vers…
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