§ 241 § 241 Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
K-DRG 1994
Gliederung
V. Teil Pensionsrecht
2. Abschnitt Ruhebezug § 234 Anspruch auf Ruhegenuß
§ 241 § 241 Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß
Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch
a) entfällt;
b) Verzicht,
c) Austritt,
d) entfällt,
e) Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
f)Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 2.
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