§ 234
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem und dem VI. Teil gebührenden Zulagen bilden den Ruhebezug des Beamten.
(3) entfällt.
§ 43 K-GBG · K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 43 § 43 Ruhebezüge, Versorgungsbezüge und Unterhaltsbezüge
…richten sich nach dem Kärntner Pensionsgesetz 2010. (3) Ruhegenussfähige Zulagen nach diesem Gesetz gelten bei der Berechnung des Ruhebezuges als Zulagen iSd § 234 Abs. 2 des K-DRG 1994 .…
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