§ 203 § 203 Dienstreisen in den Wohnort und im Wohnort
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
K-DRG 1994
Gliederung
IV. Teil Reisegebühren
1. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen
2. Abschnitt Dienstreisen § 188 Fahrtkostenvergütung, Reisezulage
§ 203 § 203 Dienstreisen in den Wohnort und im Wohnort
Bei Dienstreisen eines Beamten in seinen Wohnort gelten die Bestimmungen über Dienstreisen. Für Reisebewegungen zwischen dem Wohnort und dem Dienstort bzw. umgekehrt besteht an Arbeitstagen kein Anspruch auf Fahrtkostenvergütung. Allfällige Mehraufwendungen für Fahrtkosten gegenüber dem Aufwand für die tägliche Fahrt zum und vom Dienstort sind gegen Nachweis zu ersetzen. Wenn bei Dienstverrichtungen im Wohnort die Wohnung Ausgangspunkt der Dienstreise ist, gilt die Wohnung als Dienststelle.
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