§ 196 § 196 Beförderung von Dienst- und Reisegepäck
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
K-DRG 1994
Gliederung
IV. Teil Reisegebühren
1. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen
2. Abschnitt Dienstreisen § 188 Fahrtkostenvergütung, Reisezulage
§ 196 § 196 Beförderung von Dienst- und Reisegepäck
Für die Beförderung des notwendigen Dienst- und Reisegepäcks werden nur die geltenden Tarife des benützten Massenbeförderungsmittels nach Vorlage des entsprechenden Beleges vergütet.
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