§ 192 § 192 Fahrkostenvergütung bei Flugzeugen und Schiffen
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
K-DRG 1994
Gliederung
IV. Teil Reisegebühren
1. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen
2. Abschnitt Dienstreisen § 188 Fahrtkostenvergütung, Reisezulage
§ 192 § 192 Fahrkostenvergütung bei Flugzeugen und Schiffen
Bei Flug- oder Schiffsreisen werden nur die Kosten der jeweils billigsten Klasse vergütet, es sei denn, daß diese nachweisliche bereits ausgebucht gewesen ist.
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