§ 191 § 191 Fahrtkostenvergütung bei der Eisenbahn
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
K-DRG 1994
Gliederung
IV. Teil Reisegebühren
1. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen
2. Abschnitt Dienstreisen § 188 Fahrtkostenvergütung, Reisezulage
§ 191 § 191 Fahrtkostenvergütung bei der Eisenbahn
(1) Für Strecken, die mit Eisenbahn zurückgelegt werden, gebührt der Kostenersatz für die zweite Wagenklasse.
(2) entfällt.
(3) Wird im benützten Zug nur eine Klasse geführt, so gebührt die Reisekostenvergütung nach dieser Klasse.
(4) entfällt.
(5) entfällt.
(6) entfällt.
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