K-DRG 1994
Gliederung
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage.
(2) Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage ist in der Anlage 5 festgesetzt.
§ 184 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 184 § 184 Dienstalterszulage, Dienstzulage, Zeitvorrückung, Beförderung, Überstellung
…Dienstklasse IV. § 180 Abs. 1 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. (3) Es sind ferner sinngemäß anzuwenden 1. die §§ 174a, 175 und 176 auf alle in Betracht kommenden Beamten in handwerklicher Verwendung, 2. § 181 Abs. 1 bis 5 und § 182 Abs…
Anl. 5
…Anlage 5 (zu § 175 Abs. 2 ) Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage beträgt jeweils einen Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung: in den…
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